Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäfsbedingungen der LEIFER CONTAINER GMBH & CO.KG (nachfolgend Leifer genannt) – AGB – (Stand November 2020)
1. Allgemeine Bedingungen

1.1. Für alle Erst- und Folgeaufträge – für alle Arten von Lieferungen und Leistungen – gelten ausschließlich die hier genannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“ genannt ) als zwischen Kunden / Vertragspartnern (nachfolgend Auftraggeber genannt) und Leifer vereinbart.

1.2. Abweichende Vereinbarungen sind nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies von Seiten von Leifer ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden.

 

2. Vertragsabschluss

2.1. Der Auftraggeber wählt einen ein Entsorgungsbehältnis und bestellt diesen unter Angabe der Liefer- und Rechnungsanschrift kostenpflichtig.

2.2. Mit der Bestellung akzeptiert der Vertragspartner diese AGB. Ein Vertrag zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer kommt erst mit Bestätigung seitens Leifer zustande.

 

3. Preise und Entgelte

3.1. Alle vereinbarten Preise sind Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

3.2. Das vereinbarte Entgelt umfasst die Kosten der Lieferung und Leistung seitens Leifer.

3.3. Gesondert berechnet werden Barauslagen, Gebühren für behördliche Genehmigungen und Auflagen oder Kosten für die Leistungen Dritter.

3.4. Gesondert berechnet werden Mehrkosten, die auf unrichtige Deklaration des Abfalls oder nicht bekannt gegebene Beimischungen oder Verunreinigungen zurückzuführen sind.

3.5. Gesondert berechnet werden Mehrkosten für vergebliche An- und Abfahrten sowie Stand- und Wartezeiten, so sie vom Auftraggeber oder dessen Erfüllungsgehilfen zu vertreten sind.

 

4. Zahlungsbedingungen

4.1. Unsere Rechnungen sind innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zahlbar.

4.2. Zahlungsverzug tritt mit der ersten Mahnung ein. Es werden Verzugszinsen in Höhe von 7 Prozent berechnet.

4.3. Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

 

5. Leistungsumfang

5.1. Unsere Leistungen betreffen die Bereitstellung von Behältern zur Aufnahme von Abfällen, die Vermietung von entsprechenden Behältern sowie die Abfuhr der gefüllten Behälter durch uns oder einen von uns bestimmten Unternehmer zu einer von uns bestimmten Abladestelle
(z.B. Deponie, Verbrennungsanlage, Sammelstelle, Sortieranlage oder dergleichen) sowie sonstige Dienstleistungen.

5.2 Vereinbarungen über bestimmte Zeiten für die Bereitstellung oder die Abholung bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns.

5.3. Die Behälter werden nach Anweisung und auf Gefahr des Auftraggebers abgestellt. Der Standort muss ein gefahrloses Abstellen und Aufnehmen des Behälters ermöglichen. Etwa erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigungen sind vom Auftraggeber einzuholen und auf Verlangen vorzulegen. Bei einer fehlenden Genehmigung sind wir berechtigt, den Behälter nicht abzustellen und für die durch die Anlieferung entstandenen Kosten eine pauschale Entschädigung in Höhe des vereinbarten Transportpreises zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu verlangen.

5.4. Für Beschädigungen des zugewiesenen Abstellplatzes, nicht ausreichende Bodenbeschaffenheit sowie für eine etwaige Verschmutzung der Straße oder des Platzes übernehmen wir keine Haftung, soweit dies gesetzlich möglich ist.

 

6. Pflichten des Auftraggebers

6.1. Der Auftraggeber hat Gewicht, Zusammensetzung und andere Eigenschaften des Abfalls richtig und vollständig anzugeben. Stellt Leifer bei Abholung oder Leerung des Behälters an der Abladestelle Abweichungen fest, ist diese Beurteilung für die Bestimmung der Art des Abfalls maßgebend, es sei denn, diese Bestimmung ist offenkundig unrichtig.

6.2. Bei der Befüllung des Behälters darf das zulässige Füllgewicht nicht überschritten werden. Die Behälter dürfen nicht über die obere Kante hinaus beladen werden. Der Abfall darf im Behälter nicht eingestampft, eingeschlemmt, einseitig gelagert oder verbrannt werden.

6.3. Dem Auftraggeber obliegt die Verkehrssicherungspflicht für die abgestellten Behälter. Er sorgt auf eigene Kosten für notwendige Absperrungen und Beleuchtung.

6.4. Im Fall von Beschädigungen der Behälter sind wir unverzüglich zu unterrichten.

6.5. Von uns zur Verfügung gestellte Behälter dürfen nur von uns befördert oder entleert werden.

6.6. Erfolgt die Bereitstellung eines Behälters im Rahmen eines Schadensfalles, für den eine Versicherungsgesellschaft einzugestehen hat, ist der Auftraggeber auf unser Verlangen verpflichtet, seine Ansprüche gegen die regulierende Versicherung bis zur Höhe unserer Forderung an uns abzutreten.

 

7. Haftung des Auftraggebers bei Pflichtverletzungen

7.1. Der Auftraggeber ist zum Ersatz verpflichtet, wenn ein Verstoß gegen seine Vertragspflichten zu einem Schaden führt. Ist der Schaden auf dem Gelände des Auftraggebers entstanden, obliegt dem Auftraggeber der Nachweis, dass ihm kein Verschulden an dem Verstoß gegen seine Vertragspflichten trifft.

7.2. Bei fehlerhaften Angaben über die Art des Abfalls haftet der Auftraggeber für die Mehrkosten, die durch eine ordnungsgemäße Beseitigung/Verwertung entstehen. Wir sind berechtigt, Proben zu nehmen und diese analysieren zu lassen. Die Kosten hierfür trägt der Auftraggeber, wenn sich herausstellt, dass seine Angaben zur Art des Abfalls fehlerhaft waren.

 

8. Lieferzeiten

8.1. Zeitangaben für unsere Lieferungen und Leistungen sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden.

8.2. Unvorhergesehene und von uns nicht vorhersehbare Ereignisse, wie z. B. Witterungsunbilden, Streik, Sperrung von Straßen und Deponien oder Verkehrsstauungen berechtigen uns, unsere Leistungen mit angemessener Verzögerung zu erbringen und geben dem Auftraggeber nicht das Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz geltend zu machen. Werden vereinbarte Termine aus von uns zu vertretenden Gründen nicht eingehalten, ist der Auftraggeber berechtigt, bei Gefahr im Verzug sofort vom Vertrag zurückzutreten. In den anderen Fällen ist ein Rücktritt nur dann möglich, wenn eine uns gesetzte Nachfrist mit entsprechender Ablehnungsandrohung fruchtlos abgelaufen ist. Schadensersatz kann nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Vertragspflichtverletzung verlangt werden und ist der Höhe nach beschränkt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.

 

9. Erfüllungsort, Gerichtsstand

9.1. Erfüllungsort für alle unsere Leistungen und Lieferungen ist Köln.

9.2. Gerichtsstand für alle Verträge mit Kaufleuten ist Köln. Es gilt deutsches Recht.

 

10. Teilunwirksamkeit (Salvatorische Klausel)

10.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt.

10.2. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die AGB als lückenhaft erweisen.